Was das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Schreiben von med. pract. E._____ vom 19. Oktober 2023, wonach "eine aktuelle 100% Arbeitsunfähigkeit" bestehe (VB 46 S. 25), anbelangt, ist einerseits festzuhalten, dass das Schreiben erst rund drei Wochen nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst wurde und nicht daraus hervorgeht, ob med. pract. E._____ vom Eintritt der bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit schon zu einem Zeitpunkt vor Verfügungserlass ausging. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Eingliederungsberaterin und auch Dr. med. C._____ zuvor wiederholt Rücksprache mit med.