Daran vermag der Umstand, dass die behandelnde Psychiaterin die Eingliederungsberaterin am 11. November 2022 über einen Rückfall des Beschwerdeführers informierte und angab, eine Eingliederung sei deswegen "aktuell" nicht möglich (vgl. VB 24), nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer am 14. November 2022, mithin nur drei Tage später, im Rahmen eines vom Sozialamt initiierten Beschäftigungsprogramms eine Arbeit (Montage von Elektroteilen) im Pensum von 38 % (drei Stunden täglich) aufnahm und am 17. November 2022 angab, dass ihm diese gefalle und er "unbedingt dort bleiben und weiterarbeiten" möchte (VB 25 S. 1 und S. 3), wobei er letzteres ge-