lediglich für die Dauer der beiden stationären Aufenthalte bescheinigt (vgl. VB 20 S. 3). Die den Beschwerdeführer ambulant weiterbehandelnde Psychiaterin befürwortete daraufhin am 9. November 2022 einen raschen Beginn beruflicher Massnahmen mit einem Anfangspensum von 4 Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche explizit. Indem sie sich gemäss Telefonnotiz von Dr. med. C._____ auch für die Auferlegung einer Abstinenzkontrolle in Form monatlicher Laboruntersuchungen (Drogenscreenings) aussprach (VB 23), brachte sie klar zum Ausdruck, dass sie eine Abstinenz von sämtlichen Suchtmittelsubstanzen für durchaus möglich und zumutbar hielt.