Zwar kam es in der Folge zu einem Rückfall; nachdem sich der Beschwerdeführer deswegen – auf freiwilliger Basis – am 23. August 2022 erneut in stationäre Behandlung in der nämlichen Klinik begeben hatte, wurde er abermals (wenn dieses Mal auch gegen den ärztlichen Rat) nach rund zwei Wochen in gebessertem und anhaltend stabilem sowie abstinentem Zustand nach Hause entlassen (vgl. VB 18 S. 2 ff.). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihm von den Ärzten der Psychiatrischen Dienste B._____ lediglich für die Dauer der beiden stationären Aufenthalte bescheinigt (vgl. VB 20 S. 3).