4. 4.1. Aus den erwähnten medizinischen Akten und den Berichten der Eingliederungsberaterin ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seinem entsprechenden Vorbringen – eine Suchtmittelabstinenz (allenfalls nach einer weiteren stationären Behandlung) durchaus zumutbar gewesen und er dementsprechend bei Einhaltung einer solchen auch ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.