3.7. Am 19. April 2023 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen im Unterlassungsfall abgewiesen und das entsprechende Dossier geschlossen werde, erneut aufgefordert, die Suchtmittelabstinenz mittels Urin-Drogenscreening bis am 30. Juni 2023 nachzuweisen (VB 35). Es erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers (VB 36), worauf der Eingliederungsprozess abgeschlossen und verfügungsweise sowohl der Anspruch auf berufliche Massnahme als auch derjenige auf eine Rente verneint wurden (VB 39). -9-