Es habe sich also keine zusätzliche psychiatrische Diagnose gefunden, bei der davon ausgegangen werden könnte, dass eine Abstinenz nicht zumutbar wäre. "Eine Abstinenz und auch die gegebenenfalls nötigen Schritte dazu (wie Wahrnehmung der Termine der Psychiatrischen Dienste B._____ und gegebenenfalls stationäre Behandlung)" seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Erreichen der Abstinenz innert zwei Monaten möglich sei (VB 34).