hinsichtlich des weiteren Vorgehens (VB Protokoll S. 2 f.). Letztere hielt in der entsprechenden Aktennotiz vom 13. April 2023 fest, dass aufgrund der Angaben des behandelnden Therapeuten vom 30. März 2023 davon auszugehen sei, dass dieser den Beschwerdeführer bezüglich Mitwirkung ebenfalls in die Pflicht nehme. In den Diagnosen fänden sich die psychischen und Verhaltensstörungen durch die diversen Substanzen sowie eine mittelgradige depressive Episode. Es habe sich also keine zusätzliche psychiatrische Diagnose gefunden, bei der davon ausgegangen werden könnte, dass eine Abstinenz nicht zumutbar wäre.