Am 27. Februar 2023 setzte ihm die Beschwerdegegnerin unter erneutem Hinweis auf die im Unterlassungsfall eintretenden Folgen eine Nachfrist bis zum 27. März 2023 zur schriftlichen Bestätigung seines Einverständnisses mit der fraglichen Auflage (VB 31). Am 22. März 2023 reichte die Hausarztpraxis des Beschwerdeführers die von diesem am 15. März 2023 unterschriebene Bestätigung seines Einverständnisses mit der Auflage sowie einen Bericht über einen Labortest vom selben Tag ein, welcher hinsichtlich Benzodiazepinen, Cannabis und Kokain ein positives Resultat aufzeigte (VB 32 insb. S. 4 f.).