Die Eingliederungsberaterin hielt weiter fest, der Beschwerdeführer habe um Unterstützung und Begleitung bei der Eingliederung gebeten und wünsche sich eine Behandlung und Sicherheit für ein geregeltes Leben und Arbeiten. Da für eine Eingliederung im Sinne der IV eine Abstinenz erforderlich sei, sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer einen sämtliche Drogen betreffenden Entzug mache und die entsprechende "Abstinenzauflage", die ihm postalisch zugestellt werden würde, unterzeichne. Wenn er die Auflage unterzeichne, werde die Beschwerdegegnerin mit beruflichen Massnahmen einsteigen und ihm Unterstützung zum Einstieg in den Arbeitsmarkt (Aufbautraining) bieten (VB 25 S. 3).