2.2. Die in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (vgl. auch Art. 16 ATSG) als Anspruchserfordernis stipulierte Unmöglichkeit, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern zu können, entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente" gemäss der 5. IV-Revi- sion (Art. 1a lit. a-c IVG). Damit wird der seit Beginn der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verstärkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art.