Der behandelnde Arzt attestiere ihm aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit. Entsprechend sei er nicht in der Lage, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, und habe Anspruch auf eine "volle IV-Rente" (Beschwerde, Ziff. 11; 18). 1.2. Hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist die Verfügung vom 26. September 2023 in Rechtskraft erwachsen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 und 2a S. 414 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist -4-