1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 im Wesentlichen damit, dass eine Rente vor der Durchführung beruflicher Massnahmen nur gewährt werden könne, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig sei. Da davon auszugehen sei, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt werden könne, solche jedoch mangels dessen Mitwirkung nicht durchgeführt werden könnten, bestehe kein Rentenanspruch (Vernehmlassungsbeilage [VB] 39).