In der Folge erbrachte er jedoch auch nach wiederholter Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2023 den Nachweis für eine Suchtmittelabstinenz nicht. Mit Verfügung vom 26. September 2023 wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Gesuch des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen aufgrund dessen fehlender Mitwirkung und das Rentenbegehren unter Hinweis auf die Wiederherstellbarkeit der Erwerbsfähigkeit mittels Eingliederungsmassnahmen ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: