1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. September 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2022 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten