Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT). 5.3.3. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 23. November 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie beispielsweise "E-Mail an Klient", unterscheidet nicht detailliert nach Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des - 11 -