5.3. 5.3.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) ein Anspruch auf eine richterlich festzusetzende Parteientschädigung zu. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 23. November 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 10:55 Stunden zu Fr. 270.00, Barauslagen von Fr. 34.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 229.65, total somit Fr. 3'212.05, aufweist.