4.3. Der Beschwerdeführer ist demnach seit dem 7. Mai 2021 jedenfalls in vier von sechs massgeblichen Lebensverrichtungen hilflos im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 9 ATSG (An-/Auskleiden, Fortbewegung, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Körperpflege). Da er im Bereich "Essen" unbestrittenermassen keine Dritthilfe benötigt und sowohl bei einem Bedarf an regelmässiger und erheblicher Dritthilfe in vier der massgebenden Bereiche als auch bei einem solchen in fünf Bereichen ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit resultiert, kann offen bleiben, ob auch im Bereich "Verrichten der Notdurft" eine relevante Hilfsbedürftigkeit besteht.