Vielmehr liegen verschiedene Umstände vor, aufgrund welcher die aktuelle Wohnung – trotz Fehlens einer (ebenerdigen) Dusche – grundsätzlich als gut an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angepasst erscheint. So hat dieser an seiner aktuellen Adresse mit dem Handrollstuhl uneingeschränkten Zugang zur Wohnung (VB 96/16), die Möglichkeit zur Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (VB 98/2), die Unterstützung von Verwandten in der Haushaltsführung (VB 96/15 f. und 98/1) und ist etwa in der Lage, selbstständig am sozialen Leben teilzunehmen, Einkäufe zu tätigen oder die Physiothe- rapie-Praxis aufzusuchen (VB 98/2 und 134/8).