solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein (vgl. BGE 113 V 22 E. 4d S. 31 f.; Urteil I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Aufgrund der Schadenminderungspflicht kann es der versicherten Person in der Regel nicht zugemutet werden, einen anderen Wohnort zu suchen (BGE 119 V 255 E. 2 S. 259; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3). Im vorliegenden Fall geht es weder um eine Rentenleistung noch um eine grundlegend neue Eingliederung.