Zur Beurteilung der Frage, ob ein Wohnsitzwechsel zumutbar ist, sind jedoch die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen (ZAK 1983 S. 256). Bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an den Versicherten gestellt werden können, darf sich die Verwaltung nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden.