10003 KSH im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht gehalten, ihren Wohnsitz zu wechseln und beispielsweise in eine barrierefreie Wohnung oder eine solche mit Dusche statt Badewanne zu ziehen, wenn dadurch der Bedarf an Dritthilfe gesenkt werden kann. Zwar finden sich in den Akten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Körperpflege selbstständig wäre, wenn seine Wohnung über ein Badezimmer mit einer ebenerdigen Dusche statt einer Badewanne verfügte (vgl. VB 16.1/3, 32/4 und 139/5). Zur Beurteilung der Frage, ob ein Wohnsitzwechsel zumutbar ist, sind jedoch die konkreten Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen (ZAK 1983 S. 256).