4.2.3. Im Bereich "Körperpflege" liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann (Rz. 2043 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]). Zwar sind versicherte Personen gemäss Rz. 10003 KSH im Hinblick auf ihre Schadenminderungspflicht gehalten, ihren Wohnsitz zu wechseln und beispielsweise in eine barrierefreie Wohnung oder eine solche mit Dusche statt Badewanne zu ziehen, wenn dadurch der Bedarf an Dritthilfe gesenkt werden kann.