Zum Waschen der unteren Extremitäten sei es ihm zumutbar, ein Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Stielbürste, zu verwenden. Den Oberkörper könne der Beschwerdeführer selber abtrocknen und die Beine könne dieser, falls nötig, mit Hilfe eines Föhns trocknen. Das Eincremen falle in den Bereich der pflegerischen Hilfe und nicht der Körperpflege und sei im Abklärungsbericht vom 13. Februar 2023 unter dem Punkt der medizinischen und pflegerischen Hilfeleistung berücksichtigt worden (VB 136/3).