Damit – sowie unter Beizug entsprechender Hilfsmittel (Duschstuhl, Haltegriffe etc.) – wäre diesem das Duschen selbstständig möglich (VB 98/3). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2023 führte der Fachspezialist des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe in der Reha ohne Dritthilfe eine behindertengerechte Dusche nutzen können, womit ihm die selbstständige Körperpflege möglich gewesen sei. Zum Waschen der unteren Extremitäten sei es ihm zumutbar, ein Hilfsmittel, wie zum Beispiel eine Stielbürste, zu verwenden.