4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Bereichs "Körperpflege" bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dem Pflegeplan der Spitex könne entnommen werden, dass er für die Transfers sowie für die pflegerischen Verrichtungen (Waschen und Abtrocknen des Rückens sowie der unteren Extremitäten, Einreiben der Haut mit Pflegelotion) auf Unterstützung angewiesen sei. Das Abtrocknen sowie das Einreiben einer Pflegelotion würden einen elementaren Bestandteil der Pflege von querschnittgelähmten Personen darstellen und seien zur Vermeidung eines Dekubitus unabdingbar. Damit sei er auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" im Sinne des Gesetzes hilflos (vgl. Beschwerde, Rz. 20 ff. S. 6 f.).