Vor diesem Hintergrund ist beim Beschwerdeführer von einem nicht mehr vorhandenen Nutzen der Teilfunktion "Aufstehen" auszugehen, weshalb eine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" besteht. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit des Erwerbs eines höhenverstellbaren Betts.