ihres Sinnes entleert ist (BGE 117 V 146 E. 3b S. 151 mit Hinweisen auf BGE 106 V 158 E. 2b S. 158 f.; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.1 in fine). Der Beschwerdeführer kann sich zwar grundsätzlich mit seinen Hilfsmitteln (Rollstuhl, Unterarmgehstützen und Unterschenkelorthesen) selbstständig fortbewegen, und das Gehen ist ihm bis zu einem gewissen Grad möglich, jedoch verbleiben viele Situationen, in denen er von diesen Behelfen keinen Gebrauch machen kann. Aus dem Bericht der Spitex D.__