Zu Hause habe der Beschwerdeführer ein im Vergleich zu normalen Betten etwas höheres Boxspring-Bett. Den Erwerb eines höhenverstellbaren Bettes könne sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jedoch nicht leisten und die Beschwerdegegnerin würde die entsprechenden Kosten auch nicht übernehmen. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch zumutbar, bei der Stiftung C._____ ein höhenverstellbares Bett zu beantragen, da diese alle querschnittgelähmten Personen in der Schweiz bei der Anschaffung von behinderungsbedingt erforderlichen Hilfsmitteln unterstütze, wenn kein anderer Kostenträger dafür aufkomme (VB 98/3).