Unter der Teilfunktion "Aufstehen" sei nicht nur das Sich-Erheben zu verstehen, denn das Aufstehen sei in den seltensten Fällen Selbstzweck. Vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend etwas in der stehenden Position zu tun. Er sei indes, einmal aufgestanden, nicht in der Lage, sich Gegenständen oder Dritten zuzuwenden, sondern damit beschäftigt, sich mit den Händen im Gleichgewicht zu halten. Die Teilfunktion "Aufstehen" sei für ihn somit zum Vornherein nutzlos geworden, weshalb er in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" im Sinne des Gesetzes hilflos sei. Daran würde auch der Umstand, dass er – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom