4.1. 4.1.1. Was den von ihm geltend gemachten Dritthilfebedarf im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" anbelangt, bringt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach bei einer versicherten Person keine diesbezügliche Hilflosigkeit anzunehmen sei, wenn letztere ihre Position selber wechseln könne, erweise sich weder als bundesrechtskonform noch sei sie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar (Beschwerde, Rz. 15 S. 5). Unter der Teilfunktion "Aufstehen" sei nicht nur das Sich-Erheben zu verstehen, denn das Aufstehen sei in den seltensten Fällen Selbstzweck.