4. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge eines am 7. Mai 2021 erlittenen Autounfalls an einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie mit neurogenen Blasen-, Darm- sowie Sexualfunktionsstörungen und Schmerzen im ISG rechts leidet, in den Bereichen "An-/Auskleiden" sowie "Fortbewegung" auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und im Bereich "Essen" keiner solchen bedarf. Streitig ist indes, ob der Beschwerdeführer in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" sowie "Verrichtung der Notdurft" ebenfalls auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist.