Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (VB 98/1 ff.) und hatte Kenntnis von den örtlichen sowie räumlichen Verhältnisse. Sie begründete ihre Einschätzungen hinsichtlich des Dritthilfebedarfs des Beschwerdeführers bei den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen und in den weiteren anspruchsrelevanten Bereichen ausführlich und plausibel. Zu den Einwänden im Vorbescheidverfahren (VB 111) nahm sie am 14. August 2023 ausführlich und begründet Stellung (VB 136). Dem Abklärungsbericht vom 13. Februar 2023 und der ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2023 kommt somit grundsätzlich Beweiswert zu (vgl. E. 2.3.2. hiervor).