In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer auf keine Dritthilfe angewiesen (VB 98). Mit ergänzender Stellungnahme vom 14. August 2023 legte er unter Berücksichtigung der am 13. März 2023 vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände (VB 111) gegen den Vorbescheid vom 21. Februar 2023 dar (VB 103), dass und weshalb er an seiner Einschätzung festhalte (VB 136). 3.2. Die Abklärungsperson kannte die beim Beschwerdeführer vorliegenden medizinischen Diagnosen und die daraus herrührenden fachärztlich festgestellten Einschränkungen (VB 98/1; 32/1). Sie berücksichtigte im -5-