3. 3.1. Die angefochtene Verfügung vom 21. September 2023 gründet auf den Erhebungen des zuständigen Fachspezialisten des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 7. Dezember 2022. Im entsprechenden Bericht vom 13. Februar 2023 hielt dieser fest, der Beschwerdeführer, der an einer sensomotorisch inkompletten Paraplegie, einer neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung sowie an Schmerzen im ISG rechts leide, sei in den Bereichen "An-/ Auskleiden" sowie "Fortbewegung" auf eine regelmässige Dritthilfe angewiesen. In den übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer auf keine Dritthilfe angewiesen (VB 98).