Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein (Art. 37 IVV). Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen.