leichten Grades habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 139/4). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er zusätzlich in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege" und "Verrichtung der Notdurft" regelmässig auf die Hilfe Dritter angewiesen und ihm daher eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen sei (Beschwerde, Rz. 46 S. 11 f.). Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung zu Recht (lediglich) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat.