1. In ihrer Verfügung vom 21. September 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. Februar 2023 sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 14. August 2023 im Wesentlichen sinngemäss davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2021 (ausschliesslich) in den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Fortbewegung" auf eine regelmässige sowie erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und deshalb ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung -3-