1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2022 infolge einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die medizinische sowie persönliche Situation des Beschwerdeführers ab und führte in diesem Zusammenhang am 7. Dezember 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht vom 13. Februar 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2023 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu.