Leichten und mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es gemäss höchstrichterliche Rechtsprechung in der Regel sowohl an der Schwere als auch an der Dauerhaftigkeit. Wird trotzdem eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, bedarf es einer einlässlichen und schlüssigen Begründung (vgl. BGE 148 V 49 E. 6.2.2 S. 54 f.; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.1.4.2). Nachdem Dr. med. F._____ im SMAB-Gutachten eine "Chronische mittelgradige Depression (ICD-10: F32.8)" diagnostiziert hatte (vgl. E. 3.1.3. hiervor), wäre eine differenzierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung durch die RAD-Ärztin mit allen wesentlichen, von Dr. med.