Zudem sei die Beurteilung der funktionellen Fähigkeiten etwas unübersichtlich, würde aber ein einigermassen genügendes Abbild der Möglichkeiten des Beschwerdeführers ergeben (VB 220 S. 6). Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss einzig schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidenversicherungsrechtlich relevant sein können (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.1.2 und 9C_344/2019 vom 8. August 2019 E. 4.2). Leichten und mittelgradigen depressiven Störungen fehlt es gemäss