Zur Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 30. Januar 2023 (VB 216 S. 3 ff.) führte die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 aus, inzwischen sei harsche Kritik von Dr. med. B._____ eingetroffen, der bereits das ZVMB-Gutachten scharf kritisiert habe. Einzelne angekreidete Punkte möchten durchaus zutreffen, sie würden den RAD jedoch nicht daran hindern, sich ein kohärentes Gesamtbild des immer komplexer werdenden Dossiers zu verschaffen (VB 220 S. 6). Dies erweist sich als nicht vollumfänglich nachvollziehbar, da sie selbst festhielt, angesichts der Vorgeschichte werde bedauert, dass im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.____