diesbezüglich lediglich aus, in einer versicherungspsychiatrischen Stellungnahme vom 7. April 2021 (VB 185 S. 4 ff.) seien dem psychiatrischen ZVMB-Gutachten (VB 164.1) schwere fachliche und methodische Mängel zugesprochen worden. Die Feststellung, dass trotz der dort genannten Inkonsistenzen keine belastbaren Hinweise auf Aggravation oder Simulation vorliegen würden, könne aktuell nicht bestätigt werden. Im Rahmen der Exploration und der Anamneseerhebung hätten sich durchaus Hinweise auf Aggravation gezeigt, was aber das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose nicht per se ausschliesse (VB 205.3 S. 10).