Sie führte zwar aus, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit auch seine Arbeitsfähigkeit nach dem negativen Vorbescheid im März 2019 reaktiv verschlechtert habe und nach den Hospitalisationen in der Klinik D._____ den aktuellen Zustand erreicht habe, aus welchem sich der Beschwerdeführer bisher nicht erholt habe (VB 220 S. 7). Sie setzte sich jedoch ebenfalls nicht mit der Kritik des psychiatrischen SMAB-Gutachters Dr. med. F.___