Insgesamt fehlt es damit an einer für die Prüfung des Rentenanspruchs hinreichenden retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Daran vermag auch die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 14. August 2023 nichts zu ändern. Sie führte zwar aus, dass aufgrund der vorhandenen Unterlagen davon auszugehen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit auch seine Arbeitsfähigkeit nach dem negativen Vorbescheid im März 2019 reaktiv verschlechtert habe und nach den Hospitalisationen in der Klinik D.___