Allerdings lasse diese Feststellung nicht den Schluss zu, dass keine psychiatrische Diagnose vorliege. So sei es auch gekommen, dass der behandelnde Psychiater in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2019 (VB 168 S. 5 ff.) die Angaben im psychiatrischen Gutachten als unrealistisch und nicht nachvollziehbar eingeschätzt habe (VB 205.3 S. 9). Dr. med. F._____ kam sodann zum Schluss, dass die genannten Inkonsistenzen und Auffälligkeiten im Verhalten nicht dazu führen dürften, das Vorliegen krankheitswertiger Symptome und Beeinträchtigungen in Frage zu stellen. Denn es sei durchaus von krankheitswertigen Beschwerden auszugehen (VB 205.3 S. 10). Insgesamt erscheine es angemessen, beim Be-