3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer hat sich am 10. September 2015 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug der IV angemeldet (VB 114), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. März 2016 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Berücksichtigung des Wartejahres (vgl. dazu Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – der Gesundheitszustand ab (mindestens) März 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend.