Wenn man hier aufweichen würde, weil das "schon fast inhärent" sei, öffne man subjektiver Willkür Tor und Tür. Objektive Informationen über sozialen Rückzug könne man in der Gesprächssituation in der Regel nicht bekommen. Man könne die Angaben indirekt objektivieren, indem man den Tagesablauf nachfrage, aber auch das seien letztlich subjektive Angaben, sofern sie nur vom Beschwerdeführer stammen würden. Ein allgemeiner sozialer Rückzug lasse sich rein methodisch im gutachterlichen Zweier-Ge- spräch nicht beobachten und gehöre deshalb nicht in den gutachterlichen Befund (BB 1 S. 4 f.). Der Gutachter (der SMAB) habe zudem die Grundidee der Standardindikatoren nicht verstanden.