Sicher sei die Beurteilung etwas unübersichtlich, sie ergebe aus versicherungsmedizinischer Sicht aber dennoch ein nachvollziehbares Abbild der Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit auch seine Arbeitsfähigkeit nach dem negativen Vorbescheid von März 2019 reaktiv verschlechtert und nach den Hospitalisationen in der Klinik D._____ den aktuellen Zustand erreicht habe, aus welchem sich der Beschwerdeführer bisher nicht erholt habe (VB 220 S. 6 f.).