Bei der Schweregradeinschätzung seien unzulässige Abschläge gemacht worden. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht lege artis anhand eines Quervergleichs mit dem Leistungsvermögen im Alltag ermittelt worden. Würde man Diagnosen und Arbeitsfähigkeit konsequent auf der Basis der vom Gutachter erhobenen Informationen erstellen, käme man zum Ergebnis einer chronischen schwergradigen Depression F33.3 mit einer, gemessen am Leistungsvermögen -7-